Die Abteilungsordnung

§ 1 Name und Sitz

Die Abteilung" Supporters Club " ist entsprechend der Satzung des Vereins FC Carl Zeiss Jena eine
Abteilung des Vereins und der Satzung sowie Regelungen dieses Vereins unterworfen.

§ 2 Zweck der Abteilung

Die Abteilung verfolgt einerseits den Zweck der Förderung der Mannschaften des Vereins, sowie die Unterstützung des Gesamtvereins durch die Realisierung von Projekten in Arbeitsgruppen der Abteilung.
Andererseits fördert sie die Gewährleistung der demokratischen Mitbestimmung der passiven Mitglieder innerhalb des Vereins./p>

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Abteilung kann nur jedes passive Mitglied des FC Carl Zeiss Jena e.V. werden. 2. Die Aufnahme in die Abteilung erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Abteilungsleitung.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.
4. Mitglieder, die in grober Weise gegen die Ziele und Grundsätze der Abteilung verstoßen, können von der Abteilungsversammlung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliedschaft aus der Abteilung ausgeschlossen werden.

§ 4 Gebühren und Beiträge

1. Die Mitgliedschaft im Supporters Club ist beitragspflichtig.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungsmodalitäten werden in der Entgeltordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung des Supporters Club beschlossen wird.
3. Die Beitragspflicht besteht mindestens für die Dauer eines Jahres.
4. Außerordentliche Umlagen können nur von der Mitgliederversammlung des Supporters Club beschlossen werden.
5. Eine Aufnahmegebühr bei Erwerb der Mitgliedschaft im Supporters Club und vor Aushändigung der Mitgliedskarte des Supporters Club ist laut Entgeltordnung nicht zu entrichten.

§ 5 Organe

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwaltet sich die Abteilung im Rahmen der Bestimmungen und Erfordernissen des Vereins FC Carl Zeiss Jena selbst.
Ihre Organe sind:
a) die Abteilungsversammlung
b) die Abteilungsleitung

§ 6 Abteilungsversammlung

1. Wahlrecht und Wählbarkeit entsprechen den Bestimmungen der Satzung sinngemäß.
2. Die Abteilungsversammlung findet im Regelfall einmal halbjährlich statt.
3. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind durch die Abteilungsleitung alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich per Briefpost mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuladen. Zusätzlich können Erinnerungen elektronisch per E-Mail (soweit vorhanden) versendet werden.
4. Wahlen zur Abteilungsleitung, sowie zu den für das Präsidium und den Aufsichtsrat des Gesamtvereins vorgeschlagenen Vertretern der Abteilung finden alle 2 Jahre statt.
5. Die Abteilungsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der Abteilung soweit sie nicht ausdrücklich der Abteilungsleitung oder laut Satzung den Organen des Vereins FC Carl Zeiss Jena zugewiesen sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
6. Änderungen der Abteilungsordnung erfordern eine 2/3 Mehrheit.

§ 7 Abteilungsleitung

1. Der Abteilungsvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern:
a) dem Abteilungsvorsitzenden
b) dem stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem gewählten Kandidaten der Abteilung für das Präsidium des Gesamtvereins
e) dem gewählten Kandidaten der Abteilung für den Aufsichtsrat des Gesamtvereins und
Fanbeauftragtem des Gesamtvereins
Als Kandidaten für Aufsichtsrat und Präsidium des Gesamtvereins können gegebenenfalls auch der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Kassenwart der Abteilung gewählt werden.
2. die Abteilungsleitung führt alle sich aus dem Vereinszweck des § 2 ergebenden Geschäfte, soweit notwendig mit Unterstützung des Präsidiums des Vereins, durch.
3. Zur Unterstützung ihrer Tätigkeit können von ihr abteilungsinterne Ausschüsse eingesetzt werden.
4. Über jede Abteilungsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und dem Präsidium des Vereins zur Kenntnis zu geben.

§ 8 Abteilungsauflösung

1. Die Auflösung der Abteilung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Abteilungsversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Abteilungsversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
2. Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so muss eine weitere außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit über die Auflösung.
3. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.
4. Die Abteilungsversammlung hat vorher die Auflösung der Abteilung beim Präsidium des Vereins zu beantragen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ordnung ist durch Beschluß der Abteilungsversammlung am 02.11.2001 in Kraft getreten.

Letzte Änderung: Mitgliederversammlung 12.05.2023

 

Entgeltordnung des Supporters Club


Erwachsener (ab 18 Jahre): 0,50 Euro / Monat - zu entrichten als Jahresbeitrag in Höhe von 6,00 €
Jugendlicher (14 bis 17 Jahre): frei
Student/ Schüler/ Arbeitslos: frei
Kind (bis 14 Jahre): frei
Rentner: frei
Die Berechtigung auf Freistellung von der Beitragspflicht ergibt sich aus der Ermäßigungsberechtigung
beim FC Carl Zeiss Jena e. V.
Eine Eintrittsgebühr wird nicht erhoben.
Der Beitrag wird jährlich jeweils zum 01.07. fällig.